AGB

Stand: Juli 2019

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen der RaapSteinert Kommunikation GmbH

II. Besondere Bedingungen für die Erstellung von Websites

 

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Werbeagentur RaapSteinert Kommunikation GmbH (im Folgenden: Agentur genannt) erbringt für den Vertragspartner (im Folgenden: Kunde genannt) die in einem gesonderten Auftrag nach Inhalt, Umfang und Preis definierten Leistungen.

 

1. Geltung anderweitiger AGB

Die Agentur führt Ihre Leistungen nur nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen aus. Gegebenenfalls gelten die besonderen Bedingungen für die Websiteerstellung. Anderweitige Bedingungen des Kunden oder des Lieferanten werden von der Agentur nicht anerkannt, es sei denn, diesen Bedingungen wurde in Textform (per Fax, Email und Brief § 126b BGB) zugestimmt. Die Bedingungen des Kunden oder Lieferanten gelten auch nicht, wenn in Kenntnis der Bedingungen des Kunden Leistungen durch die Agentur ohne Vorbehalt erbracht werden. Diese Bedingungen gelten nicht für Geschäfte mit Verbrauchern.

 

2. Zustandekommen des Vertrages

Angebote der Agentur bedürfen nach der Annahme des Kunden der Bestätigung in Textform durch die Agentur. Angebote haben eine Gültigkeit von 2 Monaten. Der Auftrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch die Agentur zustande, spätestens mit Ausführung der Leistung durch die Agentur. Diese gilt auch soweit der Auftrag in Textform oder mündlich erteilt wird.

 

3. Leistungen der Agentur

Die Agentur erbringt grundsätzlich Beratungsleistungen, Konzeptionsleistungen, Grafik- und Designleistungen sowie Leistungen zur Durchführung von Marketing – und Werbemaßnahmen. Die Leistungen werden wie beauftragt ausgeführt.

Die Agentur arbeitet mit einem Netzwerk von freien Mitarbeitern zusammen, die auf Ihrem Gebiet Spezialisten sind. Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nach eigenem Ermessen auf die Unterstützung dieser Spezialisten zurückzugreifen und Leistungen teilweise oder ganz von ihnen erbringen zu lassen.

Soweit im Auftrag nicht anders vereinbart, gewährt die Agentur dem Kunden bei Entwürfen einen Korrekturlauf kostenlos. Darüber hinausgehende Korrekturläufe werden nach Rücksprache mit dem Kunden auf Stundenbasis gemäß der Preisliste der Agentur abgerechnet.

Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Agenturleistungen (wie wettbewerbs-, kennzeichen-, lebensmittel- oder umweltrechtliche Zulässigkeit) übernimmt die Agentur nur, wenn Sie gesondert dazu beauftragt wird. Die Agentur schuldet keine Prüfung und Recherche von Markenrechten für entwickelte Logos und Marken. Die Leistungen der Agentur sind auch erfüllt, wenn die Ergebnisse nicht markenrechtlich schutzfähig sind. Etwas anderes kann durch die Vertragspartner mit der Leistungsbeschreibung im Auftrag vereinbart werden.

 

4. Produktion von Werbemitteln durch Dritte, Eigentumsvorbehalt

Die Produktion von Druckprodukten und Werbetechnik (Werbemittel) ist grundsätzlich nicht Bestandteil des Angebotes der Agentur an den Kunden. Die Agentur kann Werbemittel über geeignete Dritte erstellen lassen und ist grundsätzlich berechtigt den Dritten im Namen und auf Rechnung des Kunden zu beauftragen. Der Kunde gibt die Entwürfe der Agentur zur Produktion von Werbemitteln frei.

Soweit die Agentur die Werbemittel auf eigene Rechnung produzieren lässt, ist die Agentur berechtigt eine Vorauszahlung über den Bruttoauftragswert der Werbemittelerstellung zu verlangen. Die zu liefernden Werbemittel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.

Die Agentur beauftragt und überwacht die Werbemittelerstellung, Sie kontrolliert die Ergebnisse und prüft die Rechnung des Lieferanten, soweit die Vertragspartner die Erstellung von Werbemitteln vereinbart haben. Die Kosten für die Koordination richten sich nach Ziffer 11.

 

5. Grundsätze der Zusammenarbeit

Die Parteien werden nach Vertragsschluss je einen Ansprechpartner bestimmen, der für die andere Vertragspartei ausschließlicher Ansprechpartner zum Beispiel für Absprachen, Genehmigungen und Auskünfte ist. Beide Ansprechpartner sind zu verbindlichen Entscheidungen, die das Projekt betreffen, bevollmächtigt. Veränderungen des Ansprechpartners und Vertretungen sollen dem Vertragspartner in Textform zügig mitgeteilt werden.

Vom Angebot und vereinbarten Auftrag abweichende Vereinbarungen werden die Parteien in Textform festhalten und dem anderen Vertragspartner zeitnah zur Verfügung stellen.

 

6. Projektschritte und Termine , Freigabe von Zwischenergebnissen

Die Agentur behält sich je nach Umfang des Projektes vor, nach  Auftragsbestätigung einen Projekt- oder Zeitplan zu erstellen. Soweit nichts anderes vereinbart, kann der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Zugang wiedersprechen, ansonsten gilt der Plan als genehmigt.

Termine, welche die Agentur in Ihren Angeboten und bei Projektschritten nennt, sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindliche Termine vereinbart wurden und der Kunde seinerseits alle für ihn geltenden Termine und Zeitvorgaben eingehalten hat (Siehe Ziffer 7).

Teilleistungen, die dem Kunden von der Agentur zur Freigabe überlassen worden sind, sind innerhalb der in der Mitteilung über die Fertigstellung der Teilleistung vorgegebenen Frist, in der Regel 14 Tage, freizugeben. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn der Kunde nach Erhalt der Teilleistung die Freigabefrist verstreichen lässt, ohne sich der Agentur gegenüber mit konkreten Vorgaben zu Änderungswünschen zu äußern.

 

7. Mitwirkungspflichten des Kunden, Verletzung von Mitwirkungspflichten

Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur die für die Leistungserbringung wesentlichen Informationen und notwendigen Arbeitsmaterialien wie Daten, Produktinformationen, Vorlagen möglichst in Dateiform zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wird er Kritikpunkte an Merkmalen von Leistungen konkret benennen, so dass auf der Basis dieser Aussagen Änderungen vorgenommen werden können.

Soweit der Kunde der Agentur Daten wie Bilder, Texte und Logos zur Verwendung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen überlässt, sichert er zu, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Daten berechtigt ist. Stellt der Kunde Bilder mit Personen zur Verfügung, hat er sich unter anderem auch die Rechte von der Person zur werblichen Bildnutzung übertragen zu lassen. Die Agentur prüft die Berechtigung zur Bildnutzung nicht.

Sachaussagen und Informationen des Kunden, die für Werbemaßnahmen verwendet werden, müssen den Tatsachen entsprechen und richtig sein. Der Kunde versichert, dass er mit diesen Aussagen werben darf. Die Agentur überprüft die Inhalte dieser Aussagen nicht.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten schuldhaft und entsteht der Agentur dadurch ein Schaden, ist der Kunde der Agentur nach Ziffer 15 zum Ersatz des entstandenen Schaden verpflichtet.

Der Kunde wird selbst dafür Sorge tragen, dass mögliche Eintragungen von Schutzrechten (zum Beispiel Marken, Design, Patente) beim entsprechenden Patent- oder Markenamt vorgenommen werden. Die Vertragspartner können etwas anderes in der Leistungsbeschreibung zum Auftrag vereinbaren.

 

8. Nachträgliche Änderungen

Mehraufwand, der durch nachträgliche Änderungswünsche des Kunden entstanden ist, ist mit dem im Angebot vereinbarten Stundensatz zu vergüten.

Als Mehraufwand, der gesondert zu vergüten ist, gelten alle Leistungen der Agentur, die auf nachträglichen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden bei bereits freigegebenen Teilleistungen beruhen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Agentur nach Definition der Leistungen im Angebot und Beauftragung durch den Kunden oder nach Genehmigung von Entwürfen oder nach Abnahme der Leistung auf Wunsch des Kunden Änderungen oder Ergänzungen vornimmt, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits freigegeben worden sind.

Dasselbe gilt, wenn die Leistung oder Teilleistung zwar noch nicht abgenommen oder freigegeben worden ist, obwohl die Voraussetzungen für die Abnahme oder Freigabe bereits vorgelegen haben.

Die Agentur ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die freigebende Person auf Seiten des Kunden freigabeberechtigt ist.

 

9. Einräumung von Nutzungsrechten

Soweit nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung zum Auftrag vereinbart, räumt die Agentur dem Kunden ab dem Zeitpunkt der Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches nicht übertragbares, räumlich auf den deutschsprachigen Raum beschränktes Nutzungsrecht an den erbrachten Leistungen ein. Bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung verbleiben die Nutzungsrechte bei der Agentur.

Das Nutzungsrecht umfasst die zur Erreichung des Auftragszwecks notwendigen Nutzungsarten und die Nutzungsdauer. Das ist das Recht, die von der Agentur zur Verfügung gestellten Leistungen, werblich zu nutzen und nur auf den Kanälen zu nutzen, die im Auftrag definiert sind. So dürfen Werbemittel die gedruckt wurden, nicht für digitale Kampagnen genutzt werden und umgekehrt.

Soweit die Agentur urheberrechtliche geschützte Leistungen (wie Bild- und Textmaterial) über Dritte bezieht (Stockarchive oder andere Urheber) und bereitstellt, richtet sich die Übertragung der Nutzungsrechte nach den in den einschlägigen Lizenzbestimmungen festgelegten Vorgaben. Die Auslagen für die Kosten der externen Lizenzen richten sich nach Ziffer 12 dieser AGB.

Die Bearbeitung oder Änderung, der von der Agentur gestalteten Leistungen, ist nur mit Zustimmung der Agentur zulässig.

Soweit nicht anders vereinbart, wird die Agentur in den Werbemitteln als Urheber benannt.

Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte Entwürfe verbleiben bei der Agentur. Das Gleiche gilt auch für Entwürfe, die nicht in Werbemaßnahmen ausgeführt wurden.

Auf bestehende GEMA-Rechte oder solche anderer Verwertungsgesellschaften wird die Agentur, soweit ihr diese bekannt sind, hinweisen und auf Wunsch diese für den Kunden und auf dessen Kosten erwerben.

 

10. Abnahme bei Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages

Schuldet die Agentur ein individualisierbares Arbeitsergebnis, also ein Werk, so ist der Kunde zur Abnahme der Leistung nach § 640 Abs. 1 BGB verpflichtet. Soweit das Ergebnis im Wesentlichen der Leistungsbeschreibung im Auftrag entspricht, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen  nach Ablieferung in Textform mit einer Begründung verweigert wird.

Der Kunde ist nur berechtigt die Abnahme zu verweigern, wenn ein wesentlicher Mangel an dem Werk vorliegt.  Die Agentur ist berechtigt, den Mangel in einem angemessenen Zeitraum, der zwischen den Parteien abgesprochen wird, zu beheben. Kann keine Einigung über den Zeitraum erzielt werden, wird die Agentur den Termin nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmen. Die Agentur wird den Mangel beseitigten und das Ergebnis der Arbeit dem Kunden erneut zur Abnahme vorlegen.

Spätestens mit vollständiger Zahlung oder Nutzung des Arbeitsergebnisses gilt die Abnahme als erfolgt.

 

11. Vergütung, Mahnung

Die Agentur stellt Ihre Leistungen nach Erbringung der Leistung, Teilleistung oder nach Abnahme gemäß Angebot in Rechnung. Soweit Leistungen auf Stundenbasis erbracht werden, erfolgt die Abrechnung monatlich oder nach Abschluss einer Position. Wenn nicht anders vereinbart, richtet sich das Stundenhonorar nach der aktuellen Preisliste.

Die Agentur ist berechtigt 30 Prozent des Auftragswertes als Vorauszahlung vor Beginn der Vertragsausführung zu berechnen.

Sind bei Werkverträgen Abschlagszahlungen vereinbart, kann der Kunde wegen unwesentlicher Leistungsabweichungen, die Abschlagszahlung nicht verweigern.

Die Zahlung ist ohne Abzüge innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Fälligkeit der Forderung kommt der Kunde ohne weitere Erklärung der Agentur und ohne Mahnung in Verzug, wenn die fällige Forderung nicht bezahlt wurde.

Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz beanspruchen. Das gleiche gilt, soweit der Kunde mit Vorauszahlungen in Verzug gerät.

Erstellt die Agentur für den Kunden Entwürfe und Präsentationen, ohne dass ein Auftrag für eine konkrete Leistung folgt, ist die Agentur berechtigt, die erbrachte Leistung mit einem Stundensatz gemäß Preisliste in Rechnung zu stellen.

Sämtliche Leistungen der Agentur verstehen sich bei Zahlungen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Beauftragt die Agentur einen Dritten mit der Produktion von Werbemitteln, so kann die Agentur ein Honorar von 15 % der Rechnungssumme, neben dem üblichen Stundensatz gemäß Preisliste für die Koordination der Produktion berechnen, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Das Honorar für die Koordination der Werbemittelerstellung ist jeweils mit der Abrechnung des Lieferanten fällig.

Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn die Leistung der Agentur ist offensichtlich mangelhaft und der Kunde ist offensichtlich zur Verweigerung der Abnahme der Leistungen berechtigt und der Einbehalt steht in einem angemessene Verhältnis zu den Mängeln und den Kosten der Mängelbeseitigung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat oder der fällige Betrag einschließlich bereits erfolgter Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der mit Mängeln behafteten Leistung steht.

Die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden gegen die Agentur ist nur zulässig, soweit die Forderungen von der Agentur nicht bestritten werden oder gerichtlich festgestellt worden sind.

 

12. Auslagen und Aufwendungen

Reisekosten wird die Agentur dem Kunden in angemessener Höhe und nur nachgewiesene Reise- und Übernachtungskosten (1 Klasse mit der Bahn und 4 Sterne Hotel) in Rechnung stellen. Bei der Nutzung von Autos erfolgt eine Abrechnung auf der Grundlage von 0,50 € pro gefahrenen Kilometer. Der Anspruch auf Ersatz von Reisespesen besteht nur, wenn die Entfernung zwischen dem Sitz der Agentur und dem Zielort mindestens 20 km einfach  beträgt.

Lizenzkosten für Bilder zum Beispiel aus Stockarchiven, für Texte, und Videos, GEMA-Gebühren und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen, Gebühren, Zollkosten und die  Künstlersozialversicherungsabgaben, werden vom Kunden getragen. Die Agentur weist den Kunden im Vorfeld auf diese Kosten hin.

Weiter Auslagen, wie Kurierkosten, mögliche Anwaltskosten, Gebühren von Ämtern, Kosten für Plots und andere Auslagen werden dem Kunden nach Aufwand berechnet, soweit die Vertragspartner nicht etwas anders vereinbart haben.

Sämtliche Auslagen werden mit der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer weiterberechnet.

 

13. Gewährleistung

Die Agentur wird Ihre Leistungen mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt ausführen und in dem Falle, dass die Agentur einen Erfolg schuldet, Mängel zunächst im Wege der Nacherfüllung (§ 635 BGB) beseitigen. Die Agentur hat ein Recht auf zweimalige Nachbesserung.

Ein Fertigstellungstermin ist für die Agentur nicht verbindlich, sofern dieser aus Gründen nicht eingehalten werden kann,  die von der Agentur nicht oder überwiegend nicht zu vertreten sind. Dies gilt insbesondere im Fall einer Verletzung der Verpflichtungen des Kunden aus Ziffer 7 dieser Vereinbarung.

 

14. Haftung

Die Agentur haftet gegenüber dem Kunden für sämtliche Schäden oder Aufwendungsersatz unabhängig vom Rechtsgrund nach den folgenden Vorgaben:

Im Falle von Verletzungen des Lebens, Körpers der Gesundheit (Körperschäden) oder bei Haftungstatbeständen nach dem Produkthaftungsgesetz, wenn eine Garantie übernommen wurde oder der Kunde arglistig getäuscht wurde. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gelten die Haftungsbeschränkungen nicht und die Agentur haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.

In den übrigen Fällen haftet die Agentur bei einfacher Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. In allen Fällen beschränkt sich die Haftung gegenüber dem Kunden auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Die Haftungsbegrenzung gilt auch im Fall des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen der Agentur.

Für den Fall, dass ein Dritter dem Kunden gegenüber Rechte behauptet, die den Kunden in der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung der Agentur behindern, wird der Kunde die Agentur unverzüglich, möglichst in Textform, über die Geltendmachung der Ansprüche informieren. Die Agentur behält sich das Recht vor, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren.

 

15. Haftung des Kunden

Für Inhalte und Daten, die der Kunde bereitstellt, ist die Agentur nicht verantwortlich.

Das Risiko, dass die nach diesem Vertrag durchgeführten Werbemaßnahmen rechtlich zulässig sind und vor allem mit dem Wettbewerbsrecht aber auch speziellen werberechtlichen Vorschriften, denen der Kunde unterliegt, trägt der Kunde. Die Agentur ist aber verpflichtet, den Auftraggeber auf rechtliche Risiken hinzuweisen, wenn Ihr die im Rahmen der Durchführung des Vertrages bekannt werden.

Sind in Projektplänen festgelegte Termine als verbindlich bezeichnet und werden diese Termine vom Kunden aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht eingehalten, behält sich die Agentur vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Das gilt insbesondere für vergeblichen Aufwand, der bei Dritten (wie Druckereien, Werbemittelersteller oder Produktionsfirmen für Filme) aufgrund des Verzuges entstanden ist.

 

16. Kündigung

Jede Partei kann ein befristetes Dauerschuldverhältnis, das kein Werkvertrag ist, und soweit kein gesondertes Kündigungsrecht vereinbart ist, nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

  • wenn die Freigabe von einzelnen Meilensteinen scheitert und eine zweimalige Nachbesserung fehlgeschlagen ist.
  • wenn der Kunde seine Mitwirkungsverpflichtungen verletzt, und die Agentur dem Kunden eine angemessene Frist zur Nachholung der Handlung mit Kündigungsandrohung gesetzt hat
  • wenn der Kunde trotz Mahnung seiner Verpflichtung zur Abschlagszahlung nicht nachkommt.
  • wenn über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Im Falle einer Kündigung hat der Kunde die bereits erbrachten Leistungen zu vergüten. Die Agentur hat sich das, was Sie durch die Nichtausführung des Auftrages erspart hat, anrechnen zu lassen.

 

17. Referenzen

Die Agentur darf den Kunden (zum Beispiel auf der Website) als Referenzkunden nennen. Die Agentur darf die Leistungen nach deren Fertigstellung zu Eigenwerbungszwecken in Print- und Onlinewerbemitteln öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, außer der Kunde wiederspricht explizit in Textform.

 

18. Konkurrenzausschluss

Ein Konkurrenzausschluss ist zwischen den Parteien nicht vereinbart. Wird ein Konkurrenzausschluss gewünscht, bedarf dieser der individuellen Vereinbarung bei Vertragsschluss.

 

19. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

Leistungsort ist Landshut. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Landshut.

Sind diese Bedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

 

II. Besondere Bedingungen für die Erstellung von Websites:

Für die Erstellung der Website gelten diese besonderen Bedingungen neben den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur.

 

a. Leistung der Agentur

Gegenstand des Auftrages ist in der Regel die Entwicklung eines Konzepts für eine Website sowie die grafische und technische Umsetzung der Website im Rahmen einer individuellen Programmierung. Die Leistungspflicht der Agentur wird im Auftrag näher konkretisiert. Es wird ein Werkvertrag abgeschlossen. Die laufende Wartung und Pflege der Website bleibt einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten und richtet sich nach eigenen Bedingungen. Der Kunde wird für die Bereitstellung der Domain, das Website-Hosting und den Zugang zum Internet selber Sorge tragen.

Soweit der Kunde die inhaltliche Aktualisierung der Seite wünscht (Einpflegen und Erstellen von Bildern und Texten) ist diese Leistung einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten, die sich nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen „I.“ richtet

 

b. Projektablauf

Die Erstellung der Website durch die Agentur erfordert eine intensive Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. Damit ein möglichst reibungsloser Ablauf des Projektes gewährleistet ist, wird das Projekt in drei Abschnitte unterteilt, die Konzeptionsphase, die Gestaltung der Website und die technische Umsetzung bis zum Starttermin.

 

c. Anforderungskatalog

Vor der Konzeption der Website erstellen die Vertragsparteien gemeinsam einen Anforderungskatalog der die Funktion eines Pflichtenheftes hat und der mit dem Angebot verbunden sein kann. Ist der Anforderungskatalog im Auftrag definiert, gilt die Annahme des Angebotes auch als Freigabe des Anforderungskatalogs.

Soweit die Agentur ein Pflichtenheft erstellt, in dem sie das Gesamtkonzept nach den vertraglichen Vorgaben beschreibt und die Gestaltung der Website definiert, wird der Kunde durch Erklärung in Textform das Pflichtenheft unverzüglich freigeben.

d. Gestalterische Leistungen

Soweit nichts anderes im Auftrag vereinbart ist, wird von der Agentur ein Vorschlag für die grafische Gestaltung der Website erarbeitet.

Vorgaben, die sich zum Beispiel aus dem Corporate Design des Kunden ergeben, können nur bei Beschreibung der Vorgaben in Dateiform berücksichtigt werden. Die Website wird unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung im Web und auf dem Gebiet der Gebrauchsgrafiken entwickelt.

Wird im Angebot keine spezifische Bildschirmauflösung festgelegt, wird die Seite im Responsive-Design gestaltet, dass sich auch an mobile Endgeräte anpasst.

Die Freigabe der Gestaltung erfolgt nach Ziffer 6 Absatz 3 der Allgemeinen Bedingungen.

 

e. Umsetzung und Programmierung

Die Agentur verpflichtet sich zur Programmierung der Website, die sowohl die im Angebot einzelnen vereinbarten Funktionalitäten als auch die mit dem Kunden abgestimmte grafische Gestaltung umsetzt, nach Freigabe der grafischen Gestaltung oder dem rügelosen verstreichen lassen der Freigabefrist.

Die Agentur wird Programmiersprachen verwenden, die dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die Agentur verwendet je nach Anforderung vor allem Open Source Software, die im Auftrag näher bezeichnet wird.

Die Agentur wird mit dem Kunden die Internet-Browser abstimmen, auf die die Website zu optimieren ist. Aufgrund der browser-spezifischen und technischen Gegebenheiten, ist eine einheitliche Darstellung der Website nicht über alle Browser-Versionen hinweg möglich.

Die Suchmaschinenoptimierung ist nicht Bestandteil des Auftrages und muss gesondert beauftragt werden. Das gilt auf für Suchmaschinen optimierte Titel, Keywords und Beschreibungen sowie die Eintragung der Website bei Suchmaschinen.

 

f. Mitwirkungspflichten des Kunden

Neben den Pflichten aus Ziffer 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Kunde die folgenden Pflichten:

Der Kunde stellt der Agentur grundsätzlich die in die Website einzubindenden Inhalte zur Verfügung. Soweit keine gesonderte Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde ist dieser für die Bereitstellung der Inhalte verantwortlich. Zu einer Prüfung, ob sich der vom Kunden zur Verfügung gestellte Inhalt für die mit der Website verfolgten Zwecke eignet, ist die Agentur nicht verpflichtet. Nur bei offenkundigen Fehlern ist die Agentur gehalten, den Kunden auf Mängel hinzuweisen.

Soweit der Kunde Inhalte zur Verfügung stellt, gehören dazu insbesondere die in die Website einzubindenden Texte, Bilder, Logos, Tabellen und sonstigen Grafiken. Der Kunde wird der Agentur die Inhalte in digitaler Form nach abgestimmten technischen Vorgaben (z.B. Bildauflösung) zur Verfügung stellen.

Der Kunde ist im Übrigen im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Entwicklung, Herstellung und Pflege der vertragsgegenständlichen Website verpflichtet.

 

g. Freigabe der fertigen Website

Die fertige Website wird zu Test- und oder Schulungszwecken auf einem Testserver installiert und dort maximal 14 Tage getestet, soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart wurde. Die Agentur ist jederzeit berechtigt, dem Kunden Teile der Website zur Freigabe vorzulegen, wenn diese Seiten auftragsgerecht gefertigt wurden. Der Kunde kann die Freigabe nur wegen wesentlicher Mängel verweigern.

Nach Beendigung der Testphase wird die Website an den Kunden geliefert (auf seine Server aufgespielt) und freigeschaltet. Nach Freischaltung kann der Kunde die Website im Lastbetrieb 14 Tage testen (Prüffrist). Fehler an der Website sind der Agentur in Textform unverzüglich mitzuteilen. Die Agentur wird die Fehlermeldung prüfen und schnellstmöglich beheben.

Nur bei wesentlichen Mängeln, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Website beeinträchtigen, verlängert sich die Frist. Liegen wesentliche Fehler vor, so beginnt nach Beseitigung der Fehler eine zwischen den Parteien abzustimmende erneute Prüffrist, die maximal aber 14 Tage beträgt.

Haben sich auf der Website keine wesentlichen Fehler gezeigt oder sind diese beseitigt, hat der Kunde die Website nach Ablauf der Prüffrist zu genehmigen und zu bestätigen, dass die Website in vertragsgemäßen zustand geliefert wurde.

Wenn der Kunde keine Fehler meldet, oder sich nicht gegenüber der Agentur äußert, gilt die Website nach Ablauf der Prüffrist als vertragsgemäß und freigegeben. Dasselbe gilt für die Inbetriebnahme der Seite durch den Kunden.

Die Agentur übernimmt keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der Server, der Datenleitungen, den Internetzugang der Nutzer und anderen nicht in Ihrem Einflussbereich liegende Mängel. Solche Mängel können der Freigabe der Website nicht entgegengehalten werden.

 

Stand: Juli 2019